Auszug aus der Satzung des Turn- und Sportvereins Rotenburg (Wümme) von 1861 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Rotenburg (Wümme) von 1861 e. V. und hat seinen Sitz in 27356 Rotenburg (Wümme). Er wurde am 29. 11. 1946 gegründet und ist Traditionsverein des Männerturnverein in Rotenburg (MTVR) von 1861.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner Gliederungen. Er soll Mitglied der Fachverbände sein, deren Sportarten betrieben werden.
2. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die Satzung geregelt, soweit nicht zwingende Vorschriften der Satzung der Organisationen im Sinne von § 4, Abs. 1 dieser Satzung dem entgegenstehen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch besteht nicht.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, den Sport in allen Abteilungen frei auszuüben sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3. Jedes Mitglied hat das Recht vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu erlangen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Interessen des Vereins nicht zuwider zu handeln sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossene
Beiträge bargeldlos zu entrichten.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalenderhalbjahres.
3. Minderjährige Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der ersten vier Wochen ein außerordentliches schriftliches Kündigungsrecht.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ehrenrat oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß und seine Begründung sind dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
5. Gegen den Ausschlußbeschluß des Ehrenrates steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats, vom Zugang des Ausschließungsbeschlußes an, beim Vorstand eingelegt werden, so hat der Vorstand binnen zwei Monate die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Beschluß des Ehrenrates.
6. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
2. Beiträge
Die aktuellen Beiträge entnehmen Sie dem separaten Menüpunkt Beiträge
3. Versicherungsschutz und Veränderungen im Mitgliedschaftsverhältnis
Versicherungsschutz wird nur geleistet nach Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Verein und pünktliche Beitragsentrichtung des Mitglieds. Veränderungen im Mitgliedsverhältnis sind unverzüglich dem Vorstand - vorzugsweise dem Kassenwart - anzuzeigen.
4. Aufnahmebestätigung
Der Aufnahmeantrag in den TuS Rotenburg von 1861 e.V. wird schriftlich bestätigt.